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   VGH Bayern, 20.05.2009 - 2 ZB 06.2730   

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VGH Bayern, 20.05.2009 - 2 ZB 06.2730 (https://dejure.org/2009,73606)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.05.2009 - 2 ZB 06.2730 (https://dejure.org/2009,73606)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 2 ZB 06.2730 (https://dejure.org/2009,73606)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung der Berufung; Vorbescheid; Einbau von zwei Wohnungen im Obergeschoss eines ehemaligen Stallgebäudes; Außenbereich; Splittersiedlung; Flächennutzungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 31.78

    Verfestigung - Splittersiedlung - Wohnbauvorhaben - Ausnahme - Vereinbarkeit -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 2 ZB 06.2730
    Die örtliche Situation ist insbesondere nicht vergleichbar mit der Fallkonstellation, die der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1982 (Az. 4 C 31/78, juris) zu Grunde lag.

    b) Aus diesen Gründen liegt auch keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1982 (a.a.O.) und des OVG Nordrhein-Westfalen (vom 27.2.1996 BauR 1996, 688) vor.

  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 C 13.00

    Außenbereich; Nutzungsänderung; Splittersiedlung; Verfestigung; Nutzungsaufgabe;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 2 ZB 06.2730
    Letztlich stellt sich das Vorhaben nicht grundsätzlich anders dar, als wenn zwischen zwei Wohnhäuser ein drittes Wohnhaus gesetzt wird (vgl. BVerwG vom 18.5.2001 Az. 4 C 13/00, juris, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1996 - 11 A 1897/94

    Splittersiedlung; Verfestigung; Unterordnung unter vorhandene Bebauung; Einfügung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 2 ZB 06.2730
    b) Aus diesen Gründen liegt auch keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1982 (a.a.O.) und des OVG Nordrhein-Westfalen (vom 27.2.1996 BauR 1996, 688) vor.
  • BVerwG, 29.09.1987 - 4 B 191.87

    Grenzen der Anwendbarkeit von § 35 Abs. 4 BauGB bei privilegierten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 2 ZB 06.2730
    Vielmehr ist offensichtlich, dass vorliegend - wie wohl auch generell (vgl. BVerwG vom 29.9.1987 Az. 4 B 191/87, juris RdNr. 3) - eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht in Betracht kommt.
  • VG Augsburg, 25.09.2019 - Au 4 K 18.1609

    Erfolglose Klage wegen Bauvorbescheid zur Erweiterung einer Anwaltskanzlei

    Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die in der Literatur - ohne vertiefte Begründung - vertretene Auffassung zutreffend ist, die Norm erfasse auch freiberufliche Tätigkeiten (so Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 161; ders., in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 35 Rn. 149; dem - ohne die Rechtsfrage anzusprechen - folgend HessVGH, B.v. 15.5.2018 - 3 A 395/15 - juris Rn. 49), oder ob keine erweiternde Auslegung der Norm über den "gewerblichen Betrieb" hinaus zulässig ist (so - in Abgrenzung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb - BVerwG, U.v. 19.4.1985 - 4 C 13/82 - juris Rn. 15), zumal § 35 Abs. 4 BauGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BVerwG, B.v. 29.9.1987 - 4 B 191/87 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 20.5.2009 - 2 ZB 06.2730 - juris Rn. 10) und der Gesetzgeber in § 35 Abs. 4 BauGB ein differenziertes System von abschließenden Einzelregelungen geschaffen hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - BVerwGE 106, 228 - juris).
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